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Kfz-Leasingvertrag
Kfz-Leasingvertrag für Privatwagen
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Name des Leasingnehmers
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Vermittelnder Betrieb
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Adresse
Ich bestelle bei ______________________________________________________________ zu
umseitigen Leasing-Bedingungen und zu den der Bestellung beigefügten Allgemeinen Verkaufsund
Lieferbedingungen des Fahrzeugherstellers folgendes Fahrzeug, das die Leasing-Gesellschaft
bei dem vermittelnden Betrieb (Verkäufer) auf meinen Wunsch erwirbt:
.......................
.......................
Modellnr., Stückzahl, Modellbezeichnung, Farbe, Farbnummer
.......................
.......................
.......................
Ausstattung:
(1) Vertragsdauer in Monaten:
(2) Jährliche Fahrtleistung in km:
Das Fahrzeug wird im üblichen Straßenverkehr normal genutzt, ja/nein
(Unzutreffendes streichen)
Abweichende Nutzung:
(3) Liefertermin/ Lieferfrist ab Vertragsabschluß:
verbindlich/unverbindlich
(Unzutreffendes streichen)
(4) Fahrgestellnummer:
(5) Kalkulierter Zinssatz: % p. a.
(6) Verbindlicher, vom Leasingnehmer garantierter Restwert nach Vertragsdauer: EUR
einschl. MwSt.
(7) Einmalige Sonderzahlung EUR einschl. MwSt.
Monatliche Leasing-Rate je Fahrzeug:
Die während der Vertragsdauer zu entrichtenden Leasing-Raten berücksichtigen nicht die
Überführungs- und Zulassungskosten. Diese werden vom ausliefernden Betrieb separat berechnet.
Besondere Vereinbarungen:
Kfz-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung, Kfz-Vollversicherung mit EUR 650,00
Selbstbeteiligung, Fahrzeug-Schadensabwicklung und Verauslagung unfallbedingter Reparaturkosten
beim Leasing-Fahrzeug. (Bei Abschluß bitte ankreuzen)
Zum Abschluß vorgenannter Versicherungen über _______________________________ wird
der Leasinggeber hiermit ermächtigt. Die Prämie für die Fahrzeugversicherung wird nach Ausfertigung
der Police im darin ausgewiesenen Umfang von dem Leasinggeber namens und für Rechnung
des Versicherers eingezogen.
Die Prämie ist nicht in der Leasing-Rate enthalten.
Der Leasingnehmer ermächtigt die Leasing-Gesellschaft widerruflich, alle fälligen Forderungen
aus dem Vertragsverhältnis (Ausnahme Sonderzahlung) bei der Bank/Ort
_________________________________Kontonr________________________________
BLZ______________________________________ mittels Lastschrift einzuziehen.
Widerrufsbelehrung
Ich bin darüber belehrt, dass ich diesen Antrag innerhalb einer Woche nach Aushändigung widerrufen
kann. Der Widerruf ist schriftlich an die Leasing-Gesellschaft (genaue Anschrift angeben) zu
richten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt
am Tag nach der Aushändigung dieser Belehrung.
Ich bestätige, daß ich eine Kopie der Widerrufsbelehrung erhalten habe.
________________________________________________
Ort, Datum
________________________________________________
Leasingnehmer
Leasing Bedingungen
§ 1 Vertragsabschluß
(1) Der Leasinggeber ist verpflichtet, sowohl Annahme als auch Ablehnung der Bestellung dem
Leasingnehmer innerhalb dieser Frist schriftlich mitzuteilen.
(2) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und
Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
(3) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Leasingnehmers aus dem Vertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.
§ 2 Leasing-Fahrzeug
(1) Das Leasing-Fahrzeug wird vom Leasingnehmer in der vertraglich vereinbarten Ausführung
und Ausstattung zu dem in der Leasing-Bestätigung für Kraftfahrzeuge - nachstehend Bestätigung
– angegebenen Verwendungszweck übernommen.
(2) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das
Leasingfahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Leasingnehmer zumutbar
sind.
(3) Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen,
Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeit und Ladefähigkeit
des Leasing-Fahrzeugs sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten.
§ 3 Laufzeit des Leasing-Vertrages
Die Laufzeit des Leasing-Vertrages, die der im Leasing-Vertrag genannten Vertragsdauer in Monaten
entspricht, beginnt an dem mit dem Leasingnehmer vereinbarten Tag der Übergabe, der
gleichzeitig Tag der Zulassung ist. Falls zur Einhaltung des vereinbarten Übergabezeitpunktes die
Zulassung des Leasing-Fahrzeuges erfolgen muß, ist der Tag der Zulassung Beginn der Laufzeit.
Kommt eine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Laufzeit des Leasing-
Vertrages spätestens 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung desLeasing-Fahrzeugs.
§ 4 Leasingraten
(1) Die erste Leasingrate ist bei Übernahme des Fahrzeuges, spätestens 14 Tage nach Anzeige der
Bereitstellung des Leasing-Fahrzeugs fällig. Die weiteren Leasingraten sind jeweils am Monatsersten
im voraus fällig. Die Anzahl der Leasingraten entspricht der vereinbarten Vertragsdauer in
Monaten. Durch eine Sonderzahlung werden die Leasingraten nicht getilgt.
(2) Der Leasingnehmer hat Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz zu
entrichten.
(3) Gegen die Ansprüche des Leasinggebers kann der Leasingnehmer nur dann aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Leasingnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Leasingvertrag
beruht. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung
und zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungskosten und Diskontspesen angenommen.
(4) Der Leasinggeber ist zur Änderung der Leasingraten berechtigt, wenn sich,
a) der Lieferumfang nach Abschluß des Vertrages auf Wunsch des Leasingnehmers ändert,
b) die unverbindliche Preisempfehlung des Fahrzeug-Herstellers oder die Geldmarktverhältnisse
für die Refinanzierung des Leasinggebers sich bis zur Übernahme des Leasing-Fahrzeugs durch
den Leasingnehmer ändern, vorausgesetzt, daß zwischen der Bestellung des Leasingnehmers und
dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt,
c) objektbezogene Sondersteuern unter Berücksichtigung des vorerwähnten Termins neu
eingeführt werden.
(5) Ändert sich die Umsatzsteuer, ist der Leasinggeber berechtigt und verpflichtet, die Brutto-
Leasingraten entsprechend anzupassen.
§ 5 Lieferung und Lieferverzug
(1) Die Schadensersatzhaftung des Leasinggebers wegen eines vom Hersteller oder vom vermittelnden
Betrieb zu vertretenden Lieferverzugs ist ausgeschlossen; es gelten die allgemeinen
Haftungsregeln gemäß § 10 dieses Vertrages. Vorbehalten bleibt der dem Leasingnehmer zustehende
Anspruch auf Nutzungsüberlassung sowie auf Rücktritt oder Kündigung; diese Ansprüche
sind gegenüber dem Leasinggeber im Falle des Verzuges
geltend zu machen.
§ 6 Abnahme und Zulassung
(1) Das Leasing-Fahrzeug wird vom Leasingnehmer in dem in der Bestätigung angegebenen vermittelnden
Betrieb gegen Empfangsbestätigung übernommen. Der Leasingnehmer ist berechtigt,
das Leasing-Fahrzeug anläßlich der Übergabe zu prüfen. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme
ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.
(2) Der Leasingnehmer trägt die Kosten der Überführung des Leasing-Fahrzeugs zum Auslieferungsort,
der Zulassung und Abmeldung. Diese Kosten werden vom Leasinggeber direkt an
den ausliefernden Betrieb gezahlt.
(3) Bei nachträglicher Änderung von Übergabeort und/oder Übergabezeitpunkt auf Wunsch des
Leasingnehmers trägt dieser die dadurch angefallenen Mehrkosten.
(4) Bleibt der Leasingnehmer mit der Übernahme des Leasing-Fahrzeugs länger als 14 Tage ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft im Rückstand, ist der Leasinggeber nach Setzung
einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Leasingnehmer
die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser
Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Leasingvertrag nicht imstande ist.
(5) Der Kraftfahrzeugbrief für das Leasing-Fahrzeug werden vom Leasinggeber verwahrt. Während
der Vertragszeit ist der Leasingnehmer Halter des Fahrzeugs. Er hat alle sich aus dem Betrieb
und der Haltung des Leasing-Fahrzeugs ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen
und den Leasinggeber von einer Inanspruchnahme Dritter aus einer etwaigen Haftung freizustellen.
§ 7 Versicherungsschutz und Haftung
(1) Der Leasinggeber schließt im Namen und für Rechnung des Leasingnehmers auf dessen
Wunsch für das Leasing-Fahrzeug zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung
(AKB) eine Kfz-Haftpflichtversicherung (unbegrenzte Deckungssumme) und eine Kfz-Vollversicherung
(Selbstbeteiligung EUR 650,- je Schadensereignis für den Leasingnehmer) ab. Der
Leasinggeber ist ermächtigt, sich eine Sicherungsbestätigung ausstellen zu lassen. Der Leasingnehmer
schuldet dem Leasinggeber die Prämien für die Fahrzeugversicherungen, die dieser aufgrund
einer Einzugsermächtigung des Versicherers nach Ausfertigung der Versicherungs-Police
neben der monatlichen Leasingrate berechnet. Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem Inhalt
der Versicherungspolice. Die Fälligkeit der Erstprämie ergibt sich aus der dort niedergelegten Regelung.
Die Folgeprämien sind jeweils am 1. eines Kalendermonats fällig. Versichert der Leasingnehmer
das Fahrzeug nicht über den Leasinggeber, hat er durch Vorlage einer Sicherungsbestätigung
den Abschluß einer Fahrzeugvollversicherung, mit dem gleichen Umfang wie vorstehend,
nachzuweisen.
(2) Im Schadensfall hat der Leasingnehmer unverzüglich dem Leasinggeber eine Schadensanzeige
und Unterlagen über den Schadensumfang zuzuleiten. Sofern die geschätzten unfallbedingten Reparaturkosten
des Leasing-Fahrzeugs über EUR 2500,- liegen oder zwei Drittel des Fahrzeug-
Zeitwertes erreichen, ist der Leasinggeber unverzüglich zu verständigen. In diesem Fall bleibt dem
Leasinggeber die Entscheidung über die Instandsetzung des Leasing-Fahrzeugs vorbehalten. Dem
Leasingnehmer steht es in diesen Fällen frei, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen; es gilt dann
die Regelung gemäß § 11 Abs. 3 entsprechend.
(3) Bei Versicherung des Leasing-Fahrzeugs über den Leasinggeber nimmt dieser die Schadensabwicklung
vor und verauslagt bis zur endgültigen Abwicklung die unfallbedingten Reparaturkosten
mit Ausnahme der Mietwagenkosten.
(4) Hat der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht über den Leasinggeber versichert, hat er im
Schadensfall die Reparaturkosten am Leasing-Fahrzeug selbst zu bezahlen. Vorbehaltlich eines
Widerrufs ermächtigt und verpflichtet der Leasinggeber den Leasingnehmer, im eigenen Namen
und auf eigene Kosten alle Ansprüche aus einem Schadensfall geltend zu machen und Entschädigungsleistungen
zur sofortigen Wiederherstellung des beschädigten Leasing-Fahrzeugs in einem
vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb entgegenzunehmen. Nach Erhalt der Entschädigungsleistung
ist unverzüglich mit dem Leasinggeber abzurechnen. Entschädigungsleistungen für
Wertminderung des Leasing-Fahrzeugs sind dem Leasinggeber zu überweisen.
(5) Soweit Versicherungsleistungen nicht zur Wiederherstellung des Leasing-Fahrzeugs verwendet
werden, sind diese an den Leasingnehmer auszukehren; dies gilt nicht für Versicherungsleistungen,
die sich auf den merkantilen Minderwert des Leasing-Fahrzeugs beziehen. Dies gilt ferner dann
nicht, wenn Versicherungsleistungen von Dritten in Anspruch genommen werden.
(6) Der Leasingnehmer trägt die Sach- und Preisgefahr für das Leasing-Fahrzeug; Abs. (2) gilt
entsprechend.
§ 8 Reparaturen und Kosten
(1) Der Leasingnehmer trägt sämtliche Aufwendungen und Gebühren, die mit dem Betrieb des
Leasing-Fahrzeuges verbunden sind.
(2) Bei notwendigen Reparaturen im In- oder Ausland hat der Leasingnehmer unverzüglich einen
vom Hersteller anerkannten Reparaturbetrieb aufzusuchen. In Notfällen können, falls die Hilfe
eines vom Hersteller anerkannten Reparaturbetriebs nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten
erreichbar ist, Reparaturen in einem Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige
handwerksmäßige Arbeit übernimmt, durchgeführt werden.
(3) Begleicht der Leasinggeber Reparaturkostenrechnungen oder trägt er sonstige Kosten, die
nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen des Leasing-Vertrages von ihm zu tragen sind, kann er
beim Leasingnehmer Regreß nehmen.
§ 9 Sorgfaltspflichten
(1) Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, daß das Leasing-Fahrzeug nach den Vorschriften der
Betriebsanleitung des Herstellerwerkes behandelt wird. Das Leasing-Fahrzeug ist im Rahmen des
vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren
Zustand zu erhalten. Die fälligen Wartungsarbeiten (lt. Hersteller-Vorschrift) sind pünktlich
durchführen zu lassen. Der Leasingnehmer hat das Leasing-Fahrzeug nur Personen mit einer gültigen
Fahrerlaubnis zu überlassen. Für Schäden, die diese Personen am oder mit dem Leasing-Fahrzeug
anrichten, haftet der Leasingnehmer. Die mit der Führung des Leasing-Fahrzeuges betrauten
Personen sind über die Behandlung und Erhaltung des Leasing-Fahrzeuges sowie über das Verhalten
bei Schäden zu unterweisen und zu überwachen.
(2) Soweit es die Betriebsanleitung nicht generell ausschließt, darf das Leasing-Fahrzeug nur in
Notfällen als ziehendes Fahrzeug verwendet werden.
(3) Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten und Beschriftungen an dem Leasing-Fahrzeug
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Der Leasinggeber ist berechtigt,
zum Vertragsende vom Leasingnehmer die Wiederherstellung des ursprünglichen bzw. eines
verkaufsfähigen Zustands auf dessen Kosten zu verlangen. Einbauten gehen, soweit sie nicht bereits
wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs geworden sind, bei Rückgabe des Leasing-Fahrzeuges
in das Eigentum des Leasinggebers über. Änderungen und Einbauten begründen nur dann einen
Entschädigungsanspruch gegen den Leasinggeber, wenn dieser
schriftlich zugestimmt hat und durch die Veränderung eine Wersteigerung des Fahrzeugs eingetreten
ist.
(4) Schäden am Tachometer und an der Tachometerwelle sind innerhalb eines Tages nach ihrem
Eintritt beheben zu lassen.
(5) Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf es insbesondere
weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen noch zur Sicherung übereignen.
Die Überlassung an Familienangehörige ist gestattet. Von Ansprüchen Dritter auf das Leasing-
Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Leasinggeber vom Leasingnehmer
unverzüglich zu benachrichtigen. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr
des Zugriffs Dritter; die nicht vom Leasinggeber verursacht sind.
(6) Von Ansprüchen aus der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen allgemein
verbindlichen Bestimmungen infolge der Nutzung des Leasing-Fahrzeuges ist der Leasinggeber
vom Leasingnehmer freizustellen. Der Leasinggeber ist berechtigt, bei Inanspruchnahme zu leisten
und beim Leasingnehmer Rückgriff zu nehmen.
(7) Der Leasinggeber ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Leasingnehmer das Leasingfahrzeug
jederzeit zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.
(8) Der Leasingnehmer hat seine Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Leasinggeber anzuzeigen.
§ 10 Gewährleistung - Abtretung von Ansprüchen
(1) Der Leasinggeber haftet nach Gebrauchsüberlassung nicht gegenüber dem Leasingnehmer gemäß
§ 537, 538 BGB.
(2) Zur Kompensation der abbedungenen mietvertraglichen Eigenhaftung tritt der Leasinggeber
dem Leasingnehmer alle Ansprüche - insbesondere Gewährleistungsansprüche - ab, die ihm gegenüber
dem Hersteller des Leasing-Fahrzeugs oder gegenüber dem vermittelnden Betrieb zustehen.
Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Die dem Leasingnehmer zustehenden Ansprüche
ergeben sich aus den Verkaufs- und Lieferbedingungen für Neufahrzeuge.
(3) Macht der Leasingnehmer gegenüber dem Hersteller oder einem von diesem autorisierten Betrieb
Ansprüche auf Mangelbeseitigung oder auf Gewährleistung (Herabsetzung der Vergütüng/
Rückgängigmachung des Vertrages) geltend, so ist er berechtigt, Leasingraten zurückzuhalten.
Sobald im Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Hersteller Gewährleistungsansprüche vollzogen
sind, entfällt rückwirkend die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages.
(4) Soweit eine Minderung (Herabsetzung der Vergütung) wegen mangelnder Gebrauchstauglichkeit
des Leasing-Fahrzeugs vollzogen ist, werden die Leasingraten entsprechend der festgestellten
Wertminderung des Leasing-Fahrzeugs rückwirkend neu festgesetzt.
(5) Soweit eine Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) wegen fehlender Gebrauchs
tauglich keit des Leasing-Fahrzeuges vollzogen ist, wird dieses dem Hersteller bzw. einem von
diesem autorisierten Betrieb zurückgegeben. Pro 15 000 km Fahrleistung wird eine Nutzungsentschädigung
in Höhe von 1,0% des Fahrzeugwerts angesetzt. Entsprechend wird eine Verrechnung
zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer durchgeführt.
§ 11 Kündigung
(1) Bei Untergang des Leasing-Fahrzeuges oder bei unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als
2/3 des Zeitwertes des Leasing-Fahrzeuges kann der Leasing-Vertrag von jeder Vertragspartei
zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden.
(2) Der Leasinggeber kann den Vertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn
a) der Leasingnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten in Verzug ist und der
rückständige Betrag mindestens 5% aller nach diesem Vertrag geschuldeten Leasingraten
zuzüglich Sonderzahlung und Restwert des Leasing-Fahrzeugs ausmacht,
b) ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen den Leasingnehmer beantragtoder ein solches
Verfahren über sein Vermögen eröffnet wird oder wenn der Leasingnehmer die Zahlungen einstellt
oder in Liquidation geht,
c) der Leasingnehmer stirbt und seine Erben oder der Leasinggeber die Fortsetzung des
Vertrages ablehnen,
d) der Leasingnehmer seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgibt,
e) der Leasingnehmer unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, die für den
Abschluß oder die Weiterführung des Vertrages von erheblicher Bedeutung waren,
f) der Leasingnehmer trotz schriftlicher Abmahnung Verletzungen des Vertrages nicht unterläßt
oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt: so daß
dem Leasinggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
(3) Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Leasingnehmer eine auf Vollamortisation gerichtete
Abschlußzahlung zu erbringen, die sich nach den folgenden Vorschriften errechnet:
a) Der Leasingnehmer hat die Leasingraten, die in der vereinbarten Vertragsdauer noch fällig
geworden wären, unter Abzinsung mit dem der Kalkulation im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
zugrunde gelegten Zinssatz als Grundbetrag zu zahlen.
b) Auf diesen Grundbetrag ist der Verwaltungserlös anzurechnen; ersparte Aufwendungen sind
abzuziehen.
c) Der Grundbetrag erhöht sich um eine Bearbeitungsgebühr von EUR 100,- und die Kosten bei
Zeitwertschätzung des Leasing-Fahrzeugs.
d) Falls der so ermittelte Grundbetrag den garantierten Restwert nicht erreicht, ist der Leasingnehmer
verpflichtet, die Differenz auszugleichen.
§ 12 Rückgabe
(1) Am Tag der Beendigung des Vertrages ist das Leasing-Fahrzeug vom Leasingnehmer beim
ausliefernden Betrieb in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand frei von
Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben.
(2) Über den Zustand des Fahrzeugs wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll des Leasinggebers
und Leasingnehmers angefertigt und von beiden Parteien bzw. ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
Festgestellte Schäden und nicht vereinbarte Änderungen am Leasing-Fahrzeug kann
der Leasinggeber auf Kosten des Leasingnehmers beseitigen. Wird keine Einigung über den Zustand
erzielt, ist ein vereidigter Kfz-Sachverständiger einzuschalten.
(3) Nach Ende des Vertrages hat der Leasingnehmer alle ihm überlassenen Ausweisunterlagen einschließlich
der Unterlagen über die kundendienstmäßige Betreuung des Leasing-Fahrzeuges an
den Leasinggeber zurückzugeben bzw. bei Unmöglichkeit der Rückgabe zu vergüten und die sich
daraus ergebenden Schäden zu ersetzen.
(4) Wird das Leasing-Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer
für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen
Leasingrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Im übrigen
gelten während dieser Zeit die Pflichten des Leasingnehmers aus diesem Vertrag fort.
(5) Ein Erwerb des Leasing-Fahrzeugs durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort ist_______________________________
Der Gerichtsstand ist das für________________________________________________ zuständige Gericht, soweit der
Leasingnehmer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
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